Satzung der SAGSAGA
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Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Planspiele in Deutschland, Österreich und Schweiz", Abkürzung "SAGSAGA", englischer Name: "Swiss Austrian German Simulation And Gaming Association". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz "e.V.".
- Sitz des Vereins ist München.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
ist die Förderung der Planspielmethode. Als Planspielmethode soll ein breites Spektrum von erfahrungsorientierten Lehr- und Lernformen verstanden sein, wie u.a. klassische Unternehmens- und Managementplanspiele, Computersimulationen, Rollenspiele, Lernspiele, Szenariotechniken, Fallmethoden, Projektmethoden, erlebnispädagogische Aktivitäten, Unternehmenstheater usw., die zur Simulation von Prozessen (u.a. wirtschaftliche, technische und soziale Prozesse) und zur Entwicklung von Systemkompetenz in unterschiedlichen Lebensbereichen beitragen.
Dies umfasst insbesondere:
- die Förderung von Forschungsaktivitäten, die zu einem fundierten Verständnis und einem qualifizierten Einsatz der Planspielmethode beitragen;
- den Aufbau und die Pflege eines Netzwerks und die Förderung der Kommunikation zwischen professionellen Anwendern, Entwicklern und Nutzern der Planspielmethode in der Privatwirtschaft und in öffentlichen Institutionen (Wissenschaft, Bildungswesen, Verwaltung, NGOs, etc.);
- die Realisierung von Forschungsprojekten zur Entwicklung, Anwendung und Evaluation der Planspielmethode, der Planspieldidaktik und von einzelnen Planspielanwendungen;
- die besondere Förderung des deutschen, österreichischen und schweizerischen sowie zusätzlich des internationalen Fachdialogs und des Erfahrungs- und Wissenschaftsaustausches von Planspielspezialisten zur Entwicklung, Anwendung und Evaluation der Planspielmethode;
- die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Planspiel-Spezialisten in Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Planspielen.
§ 3. Vereinstätigkeit
Der Verein unternimmt zur Erreichung seines Vereinszwecks geeignete und erforderliche Tätigkeiten. Insbesondere erfüllt er seinen Vereinszweck durch
- die Durchführung von Grundlagen- und Auftragsforschung im Kontext der Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Planspielen;
- die Herausgabe von Publikationen, die dem Vereinszweck dienen;
- die Durchführung von Symposien, Tagungen, Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, die dem Transfer von Theorie, Forschungsergebnissen und praktischen Erfahrungsberichten zur Planspielmethode in unterschiedliche Anwendungsbereiche und in die Öffentlichkeit dienen;
- die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die dem Training von Planspielentwicklern und Planspielanwendern und der Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Planspieldidaktik dienen;
- die Durchführung von Kooperationsprojekten insbesondere zwischen Wissenschaft, Bildungswesen, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung;
- die Herstellung einer Informations- und Kommunikationsplattform für Planspielanwender, Planspieltrainer und Planspielentwickler;
- den Informationsaustausch und die Mitarbeit in internationalen Vereinigungen und Verbänden, die sich mit der Planspielmethode befassen;
- die Information von Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen und der Öffentlichkeit über Einsatzmöglichkeiten, aktuellen Stand und Entwicklung der Planspielmethode.
§ 4. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und sie durch Mitarbeit und Beitrag unterstützt.
- Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung beim Vorstand beantragt werden und bedarf einer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Bewerber/in - für den Fall seiner/ihrer Aufnahme - die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung der juristischen Person oder Gesellschaft, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ausschlussverfahren müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Ausschlussgründe sind: Grober Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Zwischen der Streichung und dem zweiten Mahnschreiben mit dem Hinweis auf die drohende Streichung ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
- Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Förderung der Planspielmethode erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5. Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Auf Antrag können Mitglieder von Beiträgen befreit werden. Ein Anspruch auf Befreiung von Beiträgen besteht nicht.
§ 6. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Fachbeirat.
§ 7. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und einer ungeraden Anzahl von Personen.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf drei Jahre aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Die Wahl ist geheim, falls dies von einem Vereinsmitglied beantragt wird. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder, juristische Personen sind nicht wählbar. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann auch vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit durch Wahl eines neuen Vorstandes ersetzt werden. Dieser Tagesordnungspunkt muss auf der Tagesordnung stehen und muss von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, beantragt werden.
- Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Vorsitzende/n, dessen/deren Stellvertreter/in, den/die Schriftführer/in und den/die Schatzmeister/in.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Jedes Vorstandsmitglied ist als Einzelperson allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins auf eine/n Geschäftsführer/in übertragen. Diese/r führt die Geschäfte nach Weisung des Vorstandes. Er/sie ist dem Vorstand unmittelbar unterstellt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
- Der Vorstand ist nur zu geschäftlichen Tätigkeiten im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen gültigen Haushaltsplans berechtigt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen einladen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.
§ 8. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung des Vereins wird einmal im Kalenderjahr, mit einer Frist von nicht weniger als drei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung, vom Vorstand schriftlich einberufen. Maßgeblich ist das Absendedatum.
- Auf Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder des Vereins erfolgt, unter Angabe der Beratungspunkte, die schriftliche Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung auf jeden Fall beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwesendenden Mitglieder erforderlich, sofern dies bei der Einladung mitgeteilt wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung von Mitgliedern, die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, kann auch schriftlich eingeholt werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Juristische Personen haben je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand wird in einem Wahlgang gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind; Stimmenthaltung ist möglich. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, falls kein Kandidat zurücktritt.
- Die Mitgliederversammlung berät auf Grundlage des Jahresberichts und des Wirtschaftsberichts, die der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprozesses.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme des Berichts der Kassenprüfer, über die Entlastung des Vorstands, über Satzungsänderungen, über den Haushaltsplan und über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
- Das Protokoll über die Beschlüsse wird vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.
§ 9. Der Fachbeirat
- Der Fachbeirat besteht aus natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sein können, aber nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
- Die Mitglieder des Fachbeirats werden mit ihrem Einverständnis von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre berufen. Verlängerung ist zulässig.
- Der Fachbeirat berät den Vorstand über alle fachlichen Anliegen des Vereins.
- Die Mitglieder des Fachbeirats fördern die Beziehungen des Vereins zu anderen fachbezogenen Institutionen.
- Die Mitglieder des Fachbeirats haben freien Zutritt zu allen fachlichen Veranstaltungen des Vereins, ebenso zur Mitgliederversammlung. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 10. Vereinsauflösung
Im Falle der Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen an die UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization mit Sitz in Paris (Frankreich).
